Sind kleine Tiny Houses bis 75 Kubikmeter wirklich genehmigungsfrei?
Sind kleine Tiny Houses bis 75 Kubikmeter wirklich genehmigungsfrei? Was gilt in welchem Bundesland? Und wo braucht es eine Genehmigung?
Wer sich regelmäßig mit Tiny-House-Interessenten unterhält, bekommt häufig Aussagen wie diese zu hören: "Mir gehört ein Obstgarten, da darf ich ein Tiny House bis 75 Kubikmetern ohne Baugenehmigung aufstellen." Oder: "Bei uns in Bayern darf man jederzeit in Gartenhaus mit bis zu 75 Kubikmetern in den Garten stellen und auch darin wohnen."
Wie groß sind 75 Kubikmeter?
Zunächst: Bei einem Tiny House mit maximal 75 Kubikmetern Raumvolumen handelt es sich um ein gar nicht so kleines Gebäude. Ein Kleingebäude mit Innenmaßen von 3 Meter × 10 Meter und 2,50 Meter Raumhöhe beispielsweise hat ein Innenraumvolumen von 75 Kubikmetern. Bei einem schlanken Wandaufbau von 20 Zentimetern wären das dann Außenmaße von 3,40 Meter × 10,40 Meter × 2,90 Meter (Breite × Höhe × Länge).
Oder umgekehrt: Nehmen wir ein typisches Tiny House mit einer Gesamtbreite von 2,55 Meter, einer Höhe von 4,00 Meter und einer Länge von 6,50 Meter, hat dies bei einem Wandaufbau von 20 cm Stärke Innenmaße von 2,15 mMeter × 3,60 Meter × 6,10 Meter und damit eine Kubatur von gut 47 Kubikmetern.
Damit wird deutlich: Viele Kleingebäude bleiben innerhalb der 75 Kubik, eine evtl. geltende Genehmigungsfreiheit ist für die Bauherren dieser Minihäuser absolut interessant.
Was bedeutet die 75-Kubik-Regel – und wo gilt sie?
In mehreren Bundesländern – etwa Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und im Saarland – gilt eine Regelung, nach der Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 Kubikmeter ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Als Beispiel sei aus der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zitiert, wo in Artikel 57 Abssatz 1 a) über verfahrensfreie Bauvorhaben nachzulesen ist: "Verfahrensfrei sind [...] Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 Kubikmetern, außer im Außenbereich." Diese Regelung betrifft jedoch nicht etwa bewohnbare Gebäude, sondern ausschließlich sogenannte untergeordnete Nebenanlagen wie Geräteschuppen, Gartenhäuser oder kleine Lagerbauten.
Küche und Bad ja, Wohnen nein
Das steht zwar nicht im Gesetzestext selbst, weshalb er von vielen falsch interpretiert wird, es ergibt sich aber aus der jahrzehntelangen Auslegung des Gesetzes durch Verwaltung und Rechtsprechung. In Bayern immerhin ist der Aufenthalt in solchen "Nebengebäuden" erlaubt. Auch Küche oder Bad sind in der Regel kein Problem – darin wohnen ist aber auch im Freistaat ausgeschlossen.
In anderen Bundesländern als den oben genannten gelten meist niedrigere Kubaturgrenzen. In Rheinland-Pfalz sind bis zu 50 Kubikmeter erlaubt, in Baden-Württemberg und Niedersachen gilt das Limit von 40 Kubikmetern, in anderen Ländern sind es sogar nur 30 Kubikmeter – da wird es dann sehr tiny. Einige Bundesländer ziehen anstatt der Kubatur die Grundfläche heran und lassen dann 10 Kubikmeter zu. Bei eine Raumhöhe von 2,5 Metern ergibt sich dann ein max. Innenraumvolumen von 25 Kubikmetern.
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Geschrieben wurde der Text von Johannes Laible. Laible ist Herausgeber meherer Magazine. Neben "Kleiner Wohnen" vertreibte "Laible Verlagsprojekte" noch "Klimafreundlniche Bauen & Passivhaus", "Denkmalsanierung und Energetische Sanierung" sowie "Barrierefreies Bauen" und andere Magazine. Zur Übersicht geht es HIER.
